Service & Eichung

Wir stehen Ihnen auch nach dem Kauf einer Waage oder eines anderen Steuerungssystems mit Rat und Tat zur Seite. Gerne übernehmen wir für Sie beispielweise die Reparatur, Eichung sowie die Kontrolle und Erweiterung Ihrer Wiegetechniken und Steuerungen. Um Ihnen einen umfangreichen und qualitativ hochwertigen Service garantieren zu können, haben wir für Sie ein professionelles Team, bestehend aus Technikern und Experten aus den verschiedenen Bereichen unseres Unternehmens zusammengestellt. Dieses steht Ihnen unterstützend und beratend zur Seite und hilft Ihnen bei Problemen oder offen gebliebenen Fragen. 

 
Selbstverständlich können Sie auch Waagen, die nicht aus unserem Sortiment stammen, kontrollieren, justieren und reparieren lassen.
 
Die Eichung Ihrer Produkte und Systeme nimmt bei uns zudem einen besonderen Stellenwert ein. Wir sind im Besitz der „Befugnis für Instandsetzer nach §72 Eichordnung“. Das heißt, wir können geeichte Waagen, die von uns instandgesetzt werden, „zum Zwecke des Fortbestehens der Gültigkeit der Eichung" gemäß §13 Abs. 2 der Eichordnung mit dem Instandsetzerkennzeichen versehen und durch ein Plombenzeichen verschließen. Dieses Befugnis gilt für alle Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland. 
 
T.E.L.L. ist auch Spezialist für Konformitätsbewertungsverfahren (ehemals Hersteller Ersteichung). Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und lassen Sie sich von unserem exklusiven und individuell auf Sie zugeschnittenen Service überzeugen.

 
Achtung: Eichpflichtige Waagen, bei denen die Eichung ausläuft, müssen bis zum 16. Oktober des jeweiligen Jahres beim zuständigen Eichamt angemeldet werden. 
 

Werden Eichanträge bis zum 16.10. gestellt, und dem Eichamt ist es nicht mehr möglich, einen Eichtermin im Jahr der Antragstellung zu vergeben, so dürfen die Waagen auch nach Ablauf der Eichfrist bis zur behördlichen Überprüfung (ggf. im Folgejahr) verwendet werden. Wenn die Anmeldung ja rechtzeitig erfolgt ist.

Wenn die Eichung der Waage abläuft, und die Waage nicht beim Eichamt zur Eichung angemeldet wurde, dann endet die amtliche Zulassung der Waage für den Verkauf mit dem 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Ab dem 1. Januar des Folgejahres wäre eine Wiegung von Verkaufswaren mit dieser Waage dann nicht mehr rechtens, so dass ab diesem Tag ein Verstoß gegen das MessEG vorliegt. Im schlimmsten Fall könnte sogar ein Ordnungswidrikeitsverfahren eingeleitet werden.

Also melden Sie Ihre Waage rechtzeitig beim Eichamt an! Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich. 

 

Seit dem 1.1.2015 gibt es für sämtliche Messgeräte diese neuen Eichvorschriften. Hier finden Sie eine Übersicht, welche Anforderungen die Eichämter an Waagen und weitere Messinstrumente haben.